Statuten

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ BOWLING CLUB PINTEUFEL“
Er hat seinen Sitz in Niederösterreich Wiener Neustadt, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesgebiet Österreichs.
Der Verein ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer, interkonfessioneller und im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnütziger Sportverein.
Der Verein ist rechtskräftig im Sinne der Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 vom 28.08.1951, BGBl. Nr. 233/1951.
Die vorliegenden Statuten basieren auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine
(Vereinsgesetz 2002 – VerG) BGBl. L Nr. 66/2002 idF BGBl. L Nr. 124/2005. Sämtliche Verweise auf das Vereinsgesetz beziehen sich auf diese Fassung des Gesetzes.

§ 2 - Zweck des Vereines

Pflege des Bowlingspieles in regelmäßigen Zusammenkünften, Organisierung von Trainingsveranstaltungen sowie vereinsinternen Turnieren und Wettkämpfen. Teilnahme am Meisterschaftsbetrieb des ÖSKB bzw. L.V.NOE.B., sowie an anderen öffentlichen Bowlingturnieren im In- und Ausland. Veranstaltung von Bowlingturnieren in Form von öffentlicher Ausschreibung oder Einladung anderer Bowlingvereine, auch solcher aus dem Ausland. Durchführung von andersartigen Sportveranstaltungen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen für Vereinsmitglieder, deren Angehörige und Gäste.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Zweckes

Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder; Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen; Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und / oder privater Institutionen; Erträge aus der Veranlagung des Vereinsvermögen; Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder); Erträge aus vom Verein veranstalteten Bowlingturnieren oder sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen für seine Vereinsmitglieder, deren Angehörige und Gäste

§ 4 - Mitglieder

Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern bzw. dessen Tätigkeit ausschließlich materiell unterstützen. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die im Vollgenuss ihrer bürgerlichen Rechte ist und ihre angestrebte Mitgliedschaft ausschließlich mit dem Zweck des Vereines begründet. Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist in der Generalversammlung der Mitglieder (§ 10) stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Jedes ordentliche Mitglied hat die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu leisten. In besonders zu berücksichtigenden Fällen, wie z. B. bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit, kann der Vorstand über Ansuchen eine Zufristung, eine Herabsetzung oder den gänzlichen Nachlass des Mitgliedsbeitrages beschließen. Die Generalversammlung kann ordentliche Vereinsmitglieder auf Grund besonderer Verdienste um den Verein, über Antrag des Vorstandes oder eines anderen ordentlichen Vereinsmitgliedes, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, bleiben aber ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und sonstigen Pflichten. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu wahren und zu fördern, sowie alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereines schaden könnte. Jedes Mitglied hat das Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereines, zur Teilnahme an allen vom Verein abgehaltenen gesellschaftlichen Veranstaltungen und zur Teilnahme an vom Verein veranstalteten oder beschickten Turnieren sowie am Meisterschaftsbetrieb des ÖSKB bzw. L.V.NOE.B. im Rahmen seines Leistungsvermögens. Nenn-, Start- und Spielgelder sind vom Mitglied selbst zu tragen. Die Mitglieder des Vereines haben sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Der Verein kann die Mitgliedschaft durch die Ausgabe von Vereinsausweisen bestätigen. Ein derartiger Vereinsausweis verliert mit Ausscheiden aus dem Verein, aus welchem Grund auch immer, seine Gültigkeit und ist zurückzugeben. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss (§ 6) aus dem Verein. Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied zum Ende eines jeden Sportjahres gegen vorangehende vierwöchige Ankündigung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist, zu. Sollte der Austritt bereits früher, während des Sportjahres, erklärt werden, besteht kein Anspruch auf Minderung des Mitgliedsbeitrages. Eine Freigabe von Mitgliedern als Spieler für die ÖSKB- bzw. L.V.NOE.B.-Meisterschaft erfolgt nur nach Tilgung allfälliger Mitgliedsbeitragsrückstände.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes festgesetzt. Es handelt sich hierbei um einen Jahresbeitrag der mit dem auf die Generalversammlung folgenden Monatsersten (Beginn des neuen Sportjahres) fällig wird. Eine Zahlung in Monatsraten kann vom Vorstand genehmigt werden.

§ 6 - Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder, die das Ansehen des Vereines oder einzelner Vereinsmitglieder schädigen, den Zweck des Vereines missbrauchen, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, oder die sich sonst in irgendeiner Art und Weise vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein auszuschließen. Gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss au dem Verein ist eine Berufung an die Generalversammlung möglich. Diese Berufung ist binnen vier Wochen ab Absendung des Ausschlussbeschlusses (Datum des Poststempels), schriftlich, an den Vorstand zu richten. Diese Berufung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Ein allfälliger Mitgliedsbeitragsrückstand muss spätestens mit Einbringung der Berufung bezahlt werden, widrigenfalls die Berufung unzulässig ist. Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei der Generalversammlung die endgültig über seine Berufung entscheidet bis zu dieser Entscheidung weder stimmberechtigt noch aktiv oder passiv wahlberechtigt. Die Entscheidung über die Berufung hat vor der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.

§ 7 - Organe des Vereines

1. Der Vereinsvorstand
2. Die Rechnungs- und Gebarungsprüfer
3. Die Generalversammlung der Mitglieder
4. Das Schiedsgericht
Sämtliche Vereinsvertreter (Vorstandsmitglieder sowie Rechnungs- und Gebarungsprüfer) können, ohne Limitierung auf eine bestimmte Anzahl von Funktionsperioden gewählt bzw. wiedergewählt werden.

§ 8 - Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Personen die nachfolgende Funktionen ausüben:
Präsident
Vizepräsident
Schriftführer
Schriftführer Stellvertreter
Kassier
Kassier Stellvertreter
Falls erforderlich, können vom Vorstand maximal drei weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern gewählt. Die Wahlvorschläge werden von einem Wahlausschuss eingebracht der aus drei, nicht dem bisherigen Vorstand angehören, Vereinsmitgliedern besteht. Diese Drei wählen aus ihrer Mitte, mit einfacher Mehrheit, einen Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Sportjahres gewählt. Beginn und Ende des Sportjahres werden jeweils vom ÖSKB bzw. L.V.NOE.B. bestimmt.
Der Vereinsvorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereines;
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Sorge für die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel;
c. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder;
d. Einberufung der jährlichen Generalversammlung;
e. Erstellung des Rechnungsabschlusses zum Ablauf des 4 Sportjahres und Vorlage eines Budgets für das nächstfolgende Sportjahr;
f. Bericht an die Generalversammlung über das abgelaufene und Vorausschau auf das nächstfolgende Sportjahr
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und haften dem Verein gegenüber gemäß § 24 VerG.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen welches von allen anwesend gewesenen Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen ist. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Für nachweisliche Kosten kann der Verein, über Vorstandsbeschluss, einen Kostenersatz gewähren. Der Präsident vertritt dem Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird dieser vom Vizepräsidenten mit gleichen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 9 - Die Rechnungs- und Gebarungsprüfer

Die Rechnungs- und Gebarungsprüfer (zwei ordentliche Vereinsmitglieder) werden von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern über Vorschlag des Wahlausschusses für die Dauer von 4 Sportjahres gewählt. Sie haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Laufende Überprüfung der Kassenführung und der Buchhaltung des Vereines;
b. Gebarungsprüfung über die Tätigkeit des Vereinsvorstandes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sie zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und an diesen teilnahmeberechtigt;
c. Sie besitzen bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht, können jedoch verlangen vor einer Beschlussfassung angehört zu werden. Allfällige Einwände gegen Vorstandsbeschlüsse sind im Protokoll ausdrücklich anzumerken;
d. Anlässlich der Generalversammlung erstatten sie den Vereinsmitgliedern Bericht und stellen ihre Anträge (Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes).
Die Tätigkeit der Rechnungs- und Gebarungsprüfer ist ehrenamtlich. Die Rechnungs- und Gebarungsprüfer sind verpflichtet ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Sie haften dem Verein gegenüber gemäß § 24 VerG.

§ 10 - Die Generalversammlung

Alljährlich findet zum Ablauf des Sportjahres die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder statt. Jedes Vereinsmitglied ist mindestens vier Wochen vor Abhaltung dieser Versammlung schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Diese Einladung kann von einem Vorstandsmitglied persönlich übergeben oder an die zuletzt bekannte Postanschrift bzw. E-Mailadresse übersandt werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Wird diese Anzahl zum ausgeschriebenen Zeitpunkt nicht erreicht, so ist nach Ablauf einer Frist von dreißig Minuten die Generalversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher (die genaue Frist setzt der Vorstand in seiner Einladung fest) beim Vereinsvorstand schriftlich einzubringen. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Generalversammlung unterliegen:
a. Die Genehmigung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
b. Die Wahl des Vereinsvorstandes und die Bestellung der Rechnungs- und Gebarungsprüfer für das nächstfolgende Sportjahr;
c. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e. Die Endgültige Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern;
f. Änderung der Statuten. Hiefür ist zur Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich;
g. Die Auflösung des Vereines (§ 12).
Der Vereinsvorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung, welche die gleichen Rechte wie eine ordentliche Generalversammlung hat, jederzeit einberufen. Er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe konkreter Fragen oder Anträge verlangt (§ 5/2 VerG). Über die Generalversammlung und ihre Beratungsergebnisse sowie die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen welches von allen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungs- und Gebarungsprüfern zu unterfertigen ist.

§ 11 - Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen, eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung ist sowohl dem Vorstand wie auch der nächstfolgenden Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 [1] VerG).

§ 12 - Auflösung des Vereines

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines bedarf es einer eigens hierzu bestimmten Generalversammlung, bei der mindestens dreiviertel der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung des Vereines ist von mindestens dreiviertel der anwesenden Vereinsmitglieder zu beschließen. Über die Verwendung des zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Vereinsvermögens zu Gunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zweckes ist ein Beschluss mit mehrfacher Mehrheit zu fällen Die Generalversammlung hat, mit einfacher Mehrheit, ein Vereinsmitglied zu bestimmen welches die Abwicklung der Vereinsauflösung übernimmt. Der letzte Vereinsvorstand ist verpflichtet diesen Abwickler binnen vier Wochen an die Vereinsbehörde zu melden (§ 28 [2] VerG). Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 30 [5] VerG).

§ 13 - Gültigkeit der Statuten

Diese Statuten wurden in der Generalversammlung vom 05.06.2014 beschlossen. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft